LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.07.2008
7 Sa 250/08
Normen:
AGG § 8 ; AGG § 9 Abs. 1 ; AGG § 9 Abs. 2 ; ArbGG §§ 64 ff. ; ZPO §§ 512 ff. ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; AVR § 4 Abs. 2 ; AVR § 14 Abs. 2 Buchst. b ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 781/07

Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 250/08

DRsp Nr. 2008/18545

Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

Normenkette:

AGG § 8 ; AGG § 9 Abs. 1 ; AGG § 9 Abs. 2 ; ArbGG §§ 64 ff. ; ZPO §§ 512 ff. ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; AVR § 4 Abs. 2 ; AVR § 14 Abs. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 07.02.1962 geborene, verheiratete Klägerin, die drei Kinder hat, war bei der Beklagten, die mit regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmern ein Alten- und Pflegeheim in C-Stadt betreibt, seit dem 01.12.2001 als Mitarbeiterin in der Pflege gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von durchschnittlich 2.500,00 EUR brutto beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Rechtsträger der Kirche, der dem Bischöflichen Stuhl unmittelbar unterstellt und dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist. Die Parteien haben die einzelnen Arbeitsbedingungen in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.12.2001 (Bl. 5 ff. d. A.) geregelt.

Am 26.09.2007 erklärte die Klägerin beim Standesamt A-Stadt ihren Austritt aus der Kirche und teilte dies der Beklagten am 27.09.2007 mit. Die Beklagte kündigte daraufhin das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 09.10.2007 fristlos mit einer Auslauffrist aus sozialen Gründen zum 31.12.2007.