LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2014
4 Sa 157/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AEUV Art. 17 Abs. 1; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 4 Abs. 2; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 5
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 6322/13

Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine befristete Anstellung zur Erstellung eines unabhängigen Berichts über die Umsetzung der Antirassismuskonvention durch DeutschlandUnbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Sozialpädagogin bei fehlenden Angaben zur Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsschreiben

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 157/14 - Aktenzeichen 4 Sa 238/14

DRsp Nr. 2014/12898

Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine befristete Anstellung zur Erstellung eines unabhängigen Berichts über die Umsetzung der Antirassismuskonvention durch Deutschland Unbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Sozialpädagogin bei fehlenden Angaben zur Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsschreiben

1. Die Bestimmung des Inhalts des § 9 Abs. 1 AGG kann nicht losgelöst von den europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betroffen ist, setzt das AGG die RL 2000/78/EG um. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG darf allerdings ihrerseits nicht unabhängig von den Vorgaben des europäischen Primärrechts erfolgen. Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG ist vielmehr seit dem 01.12.2009 seinerseits im Lichte von Art. 17 Abs. 1 AEUV auszulegen. 2. Art. 17 Abs. 1 AEUV gebietet eine Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG im Sinne einer Wahrung der sich aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV ergebenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die entsprechende seit dem 01.12.2009 gebotene europarechtliche Auslegung des § 9 AGG steht im Einklang mit Wortlaut der Norm und dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers.