ArbG Berlin, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 6322/13
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine befristete Anstellung zur Erstellung eines unabhängigen Berichts über die Umsetzung der Antirassismuskonvention durch DeutschlandUnbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Sozialpädagogin bei fehlenden Angaben zur Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsschreiben
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 157/14 - Aktenzeichen 4 Sa 238/14
DRsp Nr. 2014/12898
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine befristete Anstellung zur Erstellung eines unabhängigen Berichts über die Umsetzung der Antirassismuskonvention durch DeutschlandUnbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Sozialpädagogin bei fehlenden Angaben zur Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsschreiben
1. Die Bestimmung des Inhalts des § 9 Abs. 1AGG kann nicht losgelöst von den europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betroffen ist, setzt das AGG die RL 2000/78/EG um. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG darf allerdings ihrerseits nicht unabhängig von den Vorgaben des europäischen Primärrechts erfolgen. Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG ist vielmehr seit dem 01.12.2009 seinerseits im Lichte von Art. 17 Abs. 1AEUV auszulegen.2. Art. 17 Abs. 1AEUV gebietet eine Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG im Sinne einer Wahrung der sich aus Art. 140GG iVm. Art. 137 WRV ergebenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die entsprechende seit dem 01.12.2009 gebotene europarechtliche Auslegung des § 9AGG steht im Einklang mit Wortlaut der Norm und dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers.
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