BAG - Urteil vom 18.05.1999
9 AZR 682/98
Normen:
AVR-Caritas § 22; AVR-Diakonie § 44; ArbGG §§ 4, 101 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2090
NZA 1999, 1350
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2374/97
LAG Hamm, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 157/98

Kirchliche Schlichtungsstelle - Prozeßeinrede

BAG, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 682/98

DRsp Nr. 1999/9400

Kirchliche Schlichtungsstelle - Prozeßeinrede

»Mit der in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten Verpflichtung, bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag zunächst eine kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen, wird keine prozessual beachtliche Einwendung begründet, mit der die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist (Anschluß an BAG Urteile vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191 = AP Nr. 3 zu § 12 Diakonisches Werk; vom 7. Februar 1996 - 10 AZR 225/95 - ZTR 1996, 319).«

Normenkette:

AVR-Caritas § 22; AVR-Diakonie § 44; ArbGG §§ 4, 101 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Durchschriften von Honorarrechnungen/Auflistungen über seine ärztliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin ist Trägerin eines Evangelischen Krankenhauses. Der 1945 geborene Beklagte war dort von 1991 bis 30. September 1996 als Chefarzt der Frauenklinik tätig. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Beklagten nach einer von ihm zum 31. Dezember 1996 erklärten Kündigung durch Aufhebungsvertrag vom 8. August 1996 zum 30. September 1996. Dort heißt es unter Nr. 3:

"Bis zu diesem Zeitpunkt werden die wechselseitigen vertragsgemäßen Leistungen ordnungsgemäß erbracht, insbesondere der dem Arbeitnehmer aus der Vergangenheit zustehende Urlaub ungekürzt gewährt."