Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Durchschriften von Honorarrechnungen/Auflistungen über seine ärztliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin ist Trägerin eines Evangelischen Krankenhauses. Der 1945 geborene Beklagte war dort von 1991 bis 30. September 1996 als Chefarzt der Frauenklinik tätig. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Beklagten nach einer von ihm zum 31. Dezember 1996 erklärten Kündigung durch Aufhebungsvertrag vom 8. August 1996 zum 30. September 1996. Dort heißt es unter Nr. 3:
"Bis zu diesem Zeitpunkt werden die wechselseitigen vertragsgemäßen Leistungen ordnungsgemäß erbracht, insbesondere der dem Arbeitnehmer aus der Vergangenheit zustehende Urlaub ungekürzt gewährt."
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