BAG - Beschluß vom 24.07.1991
7 ABR 34/90
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 2 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 118 BetrVG 1972
BB 1991, 2163
DB 1992, 1427
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 58
NZA 1991, 977
SAE 1993, 41
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3a BV 33/89
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 52/89

Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

BAG, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 34/90

DRsp Nr. 2001/12006

Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

»Der Begriff der Religionsgemeinschaft in § 118 Abs. 2 BetrVG ist ebenso zu verstehen wie der Begriff der Religionsgesellschaft i.S. des Art. 137 Abs. 3 WRV. 2. Nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche umfaßt die Religionsausübung nicht nur die Bereiche des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und zur Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu zählt auch die Öffentlichkeitsarbeit mit publizistischen Mitteln als Teil kirchlicher Mission. 3. Auf einen rechtlich selbständigen evangelischen Presseverband als Teil der evangelischen Kirche findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung.«

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 2 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob mit Rücksicht auf die Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen bei dem Antragsteller kein Betriebsrat gewählt werden darf.