VG Stuttgart - Beschluss vom 28.11.2023
7 K 5849/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 938 Abs. 1; VwGO § 172;

Antrag auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit; Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII als kapazitätsunabhängiger Anspruch

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 7 K 5849/23

DRsp Nr. 2024/699

Antrag auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit; Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII als kapazitätsunabhängiger Anspruch

1. Ein Antrag, gerichtet auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. Bei dem Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII handelt es sich um einen kapazitätsunabhängigen Anspruch. 3. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährleistet lediglich eine halbtägige Förderung, wobei eine tägliche Betreuungszeit von höchstens sechs Stunden als angemessen erscheint und in der Regel auch ausreichend ist. 4. Zur Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses wird dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nach Ausübung des dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gewährt. 5. Ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als verfrüht anzusehen, da die Androhung grundsätzlich nicht mit dem zu vollstreckenden Titel verbunden werden kann.

Tenor