Antrag auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit; Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII als kapazitätsunabhängiger Anspruch
VG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 7 K 5849/23
DRsp Nr. 2024/699
Antrag auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit; Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3SGB VIII als kapazitätsunabhängiger Anspruch
1. Ein Antrag, gerichtet auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.2. Bei dem Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3SGB VIII handelt es sich um einen kapazitätsunabhängigen Anspruch.3. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3SGB VIII gewährleistet lediglich eine halbtägige Förderung, wobei eine tägliche Betreuungszeit von höchstens sechs Stunden als angemessen erscheint und in der Regel auch ausreichend ist.4. Zur Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses wird dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nach Ausübung des dem Gericht nach § 123 Abs. 3VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gewährt.5. Ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172VwGO zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als verfrüht anzusehen, da die Androhung grundsätzlich nicht mit dem zu vollstreckenden Titel verbunden werden kann.
Tenor
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