BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 8 SO 27/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 164/10
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 47/08

Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageErkennbarkeit eines VerfahrensfehlersUmfang der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 27/14 B

DRsp Nr. 2015/1044

Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Erkennbarkeit eines Verfahrensfehlers Umfang der Darlegungspflicht

1. Mit Ausführungen, ein Berufungsgericht dürfe nicht einen Antrag für zulässig erklären, dann aber keine Ausführungen zu der Begründetheit machen, wird nicht erkennbar, von welchem Verfahrensfehler überhaupt ausgegangen werden soll. 2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. 3. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 1.2.2000 bis 31.1.2004 sowie die Übernahme von Kosten für zwei Umzüge.