Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2021 (
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Die am 25.05.1955 geborene Klägerin war vom 01.01.1974 bis zum 25.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Durch Vertrag vom 20.02.1986 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage mit folgendem Wortlaut:
" . . .
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