LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2021
4 Sa 425/21
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1647/20

Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; Bestimmung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage eines Versorgungsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 425/21

DRsp Nr. 2024/572

Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; Bestimmung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage eines Versorgungsvertrages

Ein aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts aus einer betrieblichen Altersversorgung, wenn eine fiktive gesetzlichen Rente auf seinen Ruhegehaltsanspruch anzurechnen ist. Es handelt sich bei einem solchen Versorgungsvertrag grundsätzlich um einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Inhalt der vorhandenen Verbindlichkeit. Da der Arbeitnehmer als Schuldner nicht ausgewechselt wird, ist § 4 BetrAVG in einem solchen Fall nicht anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2021 (4 Ca 1647/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Die am 25.05.1955 geborene Klägerin war vom 01.01.1974 bis zum 25.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Durch Vertrag vom 20.02.1986 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage mit folgendem Wortlaut:

" . . .

1. 2. 1. 2.