LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 08.12.2021
L 14 AS 250/20 NZB
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 552/19

Klage auf höhere KostenfestsetzungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen L 14 AS 250/20 NZB

DRsp Nr. 2022/14934

Klage auf höhere Kostenfestsetzung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht angenommen werden, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem seine Klage auf höhere Kostenfestsetzung abgewiesen worden ist.