ArbG Wiesbaden, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 302/19
Klage auf künftig fällig werdende BetriebsrentenansprücheAusübung billigen Ermessens bei der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVGEigenkapitalverzinsungsrate als Hauptindikator für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 525/20
DRsp Nr. 2022/8682
Klage auf künftig fällig werdende BetriebsrentenansprücheAusübung billigen Ermessens bei der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1BetrAVGEigenkapitalverzinsungsrate als Hauptindikator für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.2. Bei der Überprüfung nach § 16 Abs. 1BetrAVG sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.3. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 %.
Tenor
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