OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2016
12 A 631/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 60; SGB I § 66; SGB I § 67;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5403/14

Klage betreffend die nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 12 A 631/16

DRsp Nr. 2017/5263

Klage betreffend die nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 60; SGB I § 66; SGB I § 67;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 15. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor.