LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2014
15 Sa 1425/13
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 413/12

Klage des ArbeitnehmersVersäumen der zweimonatigen BerufungsbegründungsfristBegründung WiedereinsetzungsantragVerschulden des Prozessbevollmächtigten

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1425/13

DRsp Nr. 2014/4874

Klage des Arbeitnehmers Versäumen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist Begründung Wiedereinsetzungsantrag Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschuldenverhindert war, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Partei muss sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

Tenor

Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 26.11.2013 wird die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2013 - 2 Ca 413/12 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Seit März 2005 war der Kläger bei der Beklagten als Vertriebs- und Marketingleiter tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.462,00 Euro. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte.