OVG Sachsen - Beschluss vom 18.04.2023
2 A 211/21
Normen:
SVG § 11a Abs. 1 S. 2; SVG § 49 Abs. 2; SVG § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1921/18

Klage eines Berufssoldaten gegen die Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz

OVG Sachsen, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 2 A 211/21

DRsp Nr. 2023/15799

Klage eines Berufssoldaten gegen die Rückforderung überzahlter Ausgleichsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2021 - 11 K 1921/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.056,75 € festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 11a Abs. 1 S. 2; SVG § 49 Abs. 2; SVG § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.