LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2021
5 Sa 115/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4627/20

Klage eines Flugkapitäns gegen insolventes LuftfahrtunternehmenZulässige Feststellungsklage wegen Betriebsübergang und verbotener ArbeitnehmerüberlassungKein Betriebsübergang wegen Wet-LeaseÜbernahme der Technik kein BetriebsübergangWelcome Guide begründet keinen BetriebsübergangKein fiktives Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 AUG i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 AUG wegen verbotener ArbeitnehmerüberlassungAbgrenzung zwischen Arbeitsnehmerüberlassung und drittbezogenem ArbeitnehmereinsatzWeitestgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 107/21 v. 11.08.2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 115/21

DRsp Nr. 2022/2608

Klage eines Flugkapitäns gegen insolventes Luftfahrtunternehmen Zulässige Feststellungsklage wegen Betriebsübergang und verbotener Arbeitnehmerüberlassung Kein Betriebsübergang wegen Wet-Lease Übernahme der Technik kein Betriebsübergang Welcome Guide begründet keinen Betriebsübergang Kein fiktives Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 AUG i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 AUG wegen verbotener Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung zwischen Arbeitsnehmerüberlassung und drittbezogenem Arbeitnehmereinsatz Weitestgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 4 Sa 107/21 v. 11.08.2021

weitestgegehende Parallelentscheidung zum Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.08.2021 - Az.: 4 Sa 107/21 -

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - Az.: 6 Ca 4627/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1) sowie über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs oder aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) besteht.

1. 2. 1. 2.