VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2021
12 B 91/20
Normen:
ArbSchG § 3; ArbSchG § 13; VwGO § 123;

Klage eines Oberregierungsvermessungsrates gegen die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übertragung nach dem ArbSchG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 12 B 91/20

DRsp Nr. 2021/1377

Klage eines Oberregierungsvermessungsrates gegen die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übertragung nach dem ArbSchG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ArbSchG § 3; ArbSchG § 13; VwGO § 123;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten durch den Antragsgegner bzw. begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit deren Übertragung.

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienstverhältnis bei dem Antragsgegner. Er bekleidet das Amt eines Oberregierungsvermessungsrates (A14 SHBesO) und ist im Regionaldezernat xxx der Abteilung Ländliche Entwicklung als Dezernatsleiter eingesetzt. Erfolgreich hat er ein wissenschaftliches Studium der Geodäsie und seinen Vorbereitungsdienst abgeschlossen.

Mit Verfügung vom 10.06.2016 übertrug der Direktor des Antragsgegners die ihm als Arbeitgebervertreter gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obliegenden Pflichten auf die Abteilungsleitungen. Dabei räumte er den jeweiligen Abteilungsleitern wiederum die Befugnis ein, die Pflichten ihrerseits an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter weiter zu übertragen.