Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, ihm im Rahmen der für Bundespolizeibeamte vorgesehenen Heilfürsorge eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Hochgebirgsklinik Davos (Schweiz) zu bewilligen.
Der Kläger ist Bundespolizeivollzugsbeamter. Er leidet nach dem jüngsten von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 17. Februar 2021 an Asthma bronchiale, Polyposis nasi mit ASS-Intoleranz mit Z.n. Desaktivierung sowie an einer Proktitis ulcerosa.
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