Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 - RN 1 S 18.155 - wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
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