LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2014
L 11 KA 32/09
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1a; BMV-Z § 19 Buchst. a; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 119/08

Klage eines Vertragszahnarztes gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seiner ZahnersatzabrechnungenAngebot von Zahnersatz aus ChinaZweifel an der Korrektheit der KonformitätserklärungenVoraussetzungen für die Abrechnung von Zahnersatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 32/09

DRsp Nr. 2015/17494

Klage eines Vertragszahnarztes gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seiner Zahnersatzabrechnungen Angebot von Zahnersatz aus China Zweifel an der Korrektheit der Konformitätserklärungen Voraussetzungen für die Abrechnung von Zahnersatz

Konformitätserklärungen sind bei Rechnungslegung des Zahnarztes, auf jeden einzelnen Behandlungsfall bezogen, beizufügen. Eine pauschale Sammelerklärung ohne konkreten Bezug zum einzelnen Patienten und das Angebot, ggf. konkrete Konformitätserklärungen nachzureichen, sind nicht geeignet, Abrechnungsmanipulationen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1a; BMV-Z § 19 Buchst. a; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Der als Zahnarzt in L niedergelassene und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seiner Zahnersatzabrechnungen.

1. 2.