LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.2009
9 Sa 56/08
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 4; ZPO § 286; ZPO § 533 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 98/08

Klageänderung bei Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst; Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation zur Eignung des ausgewählten Stellenbewerbers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 56/08

DRsp Nr. 2009/21310

Klageänderung bei Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst; Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation zur Eignung des ausgewählten Stellenbewerbers

1. Verfolgt der Bewerber mit einer Konkurrentenklage zunächst die Zahlung eines Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG, kann er in der Berufung die Klage zulässigerweise dahingehend abändern bzw. erweitern, dass er nun vorrangig die Vergabe der Stelle an ihn und nur noch hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz verlangt, wenn jedenfalls der zugrunde liegende Sachverhalt unverändert ist. Eine solche Klageänderung ist sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Die Berufung ist nicht unzulässig, weil der Arbeitnehmer den Schadensersatzanspruch nur noch hilfsweise verfolgt. 2. Hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keinerlei schriftliche Beurteilungen oder Dokumentationen über die Gründe für die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem bestimmten Bewerber erstellt, so kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der abgelehnte Bewerber weniger geeignet war als der Eingestellte (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, 2 C 14/02).

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 28.07.2008, Az. 11 Ca 98/08 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. Abs. ;