LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.06.2018
L 4 KA 46/17
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 9b; Ärzte-ZV § 32b Abs. 5; BedarfsplRL § 26 Abs. 4 Nr. 3; BedarfsplRL § 35;
Fundstellen:
NZS 2019, 560
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 151/16

Klagebefugnis einer Berufsausübungsgemeinschaft im Rechtsstreit um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei Erteilung der Ausgangsbescheide an einen vertretungsberechtigten ArztErfüllung der Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung durch den ausübenden Arzt

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen L 4 KA 46/17

DRsp Nr. 2019/4930

Klagebefugnis einer Berufsausübungsgemeinschaft im Rechtsstreit um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei Erteilung der Ausgangsbescheide an einen vertretungsberechtigten Arzt Erfüllung der Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung durch den ausübenden Arzt

1. Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist im Rechtsstreit um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auch dann klagebefugt, wenn sie nicht unmittelbar Adressatin der Ausgangs- und Widerspruchsbescheide war, die an einen vertretungsberechtigten zugelassenen Arzt der BAG gerichtet waren. 2. Im Falle eines Antrags auf Anstellungsgenehmigung kann es nicht auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim antragstellenden Arzt ankommen, sondern es muss auf den Arzt abgestellt werden, der die Tätigkeit abgeleitet aus der erteilten Zulassung tatsächlich ausübt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 9b; Ärzte-ZV § 32b Abs. 5; BedarfsplRL § 26 Abs. 4 Nr. 3; BedarfsplRL § 35;

Tatbestand