LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.2008
9 Sa 2261/07
Normen:
ZPO § 148 ; ZPO § 167 ; ZPO § 189 ; ZPO § 261 Abs. 1 ; ZPO § 249 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; KSchG § 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7270/06

Klageerweiterung im ausgesetzten Verfahren, anderweitige Rechtshängigkeit, Klagefrist für Kündigungsschutzklage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 2261/07

DRsp Nr. 2008/19846

Klageerweiterung im ausgesetzten Verfahren, anderweitige Rechtshängigkeit, Klagefrist für Kündigungsschutzklage

»1. Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). 2. Wird mit dem klageerweiternden Schriftsatz eine Kündigung angegriffen, kann auch sieben Wochen nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KschG die Zustellung noch "demnächst" erfolgt sein, wenn der klageerweiternde Schriftsatz während des Laufs der Dreiwochenfrist dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers tatsächlich - wenngleich nicht wirksam - zugestellt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 148 ; ZPO § 167 ; ZPO § 189 ; ZPO § 261 Abs. 1 ; ZPO § 249 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; KSchG § 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer fristlosen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.

Die 50 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 beschäftigt, zuletzt als Außendienstleiterin der Region West. Die Beklagte betreibt ein pharmazeutisches Unternehmen, vorwiegend im Bereich der Dermatologie.