Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen und einer fristlosen Kündigung sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.
Die 50 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 beschäftigt, zuletzt als Außendienstleiterin der Region West. Die Beklagte betreibt ein pharmazeutisches Unternehmen, vorwiegend im Bereich der Dermatologie.
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