LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2008
9 Sa 572/08
Normen:
ZPO § 260; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 529; ZPO § 531; ZPO § 533; ArbGG § 67 Abs. 1; TVöD § 33 Abs. 2 S. 1; TVöD § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3502/07

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - erstmals im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung im laufenden Prozess bei Streit um auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung einer Krankenschwester in der Altenpflege - unsubstantiierte Darlegungen zur Leistungsfähigkeit für unveränderte Beschäftigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 572/08

DRsp Nr. 2009/1720

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - erstmals im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung im laufenden Prozess bei Streit um auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung einer Krankenschwester in der Altenpflege - unsubstantiierte Darlegungen zur Leistungsfähigkeit für unveränderte Beschäftigung

1. Ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kommt auch dann in Betracht, wenn darüber gestritten wird, ob eine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. 2. Nach § 533 ZPO, der nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn (1.) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (2.) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat; die nachträgliche (Eventual-) Klagehäufung (§ 260 ZPO) ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln.