LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2006
16 Sa 2151/05
Normen:
KSchG § 4 § 7 § 13 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 630/05 - 03.11.2005,

Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung auch ohne Erfüllung gesetzlicher Wartezeit

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 2151/05

DRsp Nr. 2006/27859

Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung auch ohne Erfüllung gesetzlicher Wartezeit

»Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.«

Normenkette:

KSchG § 4 § 7 § 13 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sowie um restliche Spesenansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.11.2004 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Sein monatlicher Lohn belief sich auf 1.495,-- EUR brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Spesen getroffen haben, ist streitig.