Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sowie um restliche Spesenansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.11.2004 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Sein monatlicher Lohn belief sich auf 1.495,-- EUR brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Spesen getroffen haben, ist streitig.
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