LAG Köln - Urteil vom 06.06.2008
11 Sa 1034/07
Normen:
TzBfG § 12; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10764/06

Klagefrist bei befristeten Eintagesarbeitsverträgen

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1034/07

DRsp Nr. 2010/7875

Klagefrist bei befristeten Eintagesarbeitsverträgen

Die Klagefrist des § 17 TzBfG wird bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung in Lauf gesetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer immer wieder aufgrund von Eintagesarbeitsverträgen beschäftigt wird.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 - 22 Ca 10764/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 12; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Der Kläger macht mit der am 28. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten seit mehr als fünfzehn Jahren zunächst als Redaktionsassistent, sodann als MAZ-Koordinator und seit 2003 als Bildregisseur für Außenübertragungen im Bereich Sport zu einem durchschnittlichen Verdienst von zuletzt 1.700 Euro monatlich tätig.