LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2008
14 Sa 604/08
Normen:
TzBfG § 7 § 14 Abs 2 Satz 1, 2 § 17 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg a. d. H. - 2 Ca 1060/07 - 17.01.2008,

Klagefrist bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 604/08

DRsp Nr. 2008/18320

Klagefrist bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden

1. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden beginnt die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung; unterbleibt die Klageerhebung, gilt der möglicherweise unwirksam befristete Ausgangsvertrag gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als von Anfang an wirksam befristet, was bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit nachfolgender Befristungsabreden zugrunde zu legen ist.2. Die in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehene Klagefrist dient der Rechtssicherheit und der baldigen Rechtsklarheit für die Arbeitsvertragsparteien; haben die Parteien trotz möglicher Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages Zweifel an der Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung, steht ihnen die Möglichkeit offen, die Verlängerung des Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungsabrede abzuschließen, so dass die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungsabrede trotz Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses gerichtlich geklärt werden kann.

Normenkette:

TzBfG § 7 § 14 Abs 2 Satz 1, 2 § 17 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.