LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2014
6 Sa 424/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 26/13

Klagefrist für Bedingungskontrollklage bei Streit um auflösende Bedingung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 424/13

DRsp Nr. 2015/15848

Klagefrist für Bedingungskontrollklage bei Streit um auflösende Bedingung

Die Klagefrist des § 17 S. 1 (i. V. m. § 21) TzBfG findet auch dann Anwendung, wenn die Parteien über den Eintritt der auflösenden Bedingung streiten (im Anschluss an BAG 06.04.2011 - 7 AZR 704/09).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 - 5 Ca 26/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Form eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit 01.07.1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Finanzbuchhalterin tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich - soweit vorliegend maßgeblich - nach dem Altersteilzeitvertrag (ATZ-V) vom 01.12.2008 (Bl. 6 d. A.), wonach die Klägerin für den Zeitraum 01.12.2008 bis 30.11.2014 Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Die Freistellungsphase sollte vom 01.12.2011 bis 30.11.2014 andauern. Weiterhin enthält der Vertrag einen Verweis auf den für die Beklagte geltenden vom 05.05.1998 (TV-ATZ), der wiederum in § 9 eine (vorzeitige) Beendigung des ATZ-V vorsieht, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rente wegen Alters erwirbt.