LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2021
14 SaGa 133/21
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ga 147/20

Klagerücknahme vor Rechtskraft eines UrteilsKostentragung des Klagerücknehmenden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 14 SaGa 133/21

DRsp Nr. 2021/13033

Klagerücknahme vor Rechtskraft eines Urteils Kostentragung des Klagerücknehmenden

Ein noch nicht rechtskräftig ergangenes Urteil wird durch Klagerücknahme wirkungslos, so dass dem Kläger dann auch alle Verfahrenskosten auferlegt werden können.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 – 21 Ga 147/20 – wirkungslos ist.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind – nachdem die Verfügungsbeklagte beantragt hat, über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden – dem Verfügungskläger aufzuerlegen, da dieser den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wirksam zurückgenommen hat. Eine Klage- oder Antragsrücknahme kann auch nach dem erstinstanzlichen Obsiegen in der Berufungsinstanz erfolgen, soweit das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist.