BAG - Urteil vom 18.11.1999
2 AZR 147/99
Normen:
TVG § 4 Abs. 4 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.2;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 4 TVG
BB 2000, 728
NZA 2000, 605
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hameln - Urteil vom 4. Juni 1998 - 1 Ca 715/97 -,
LAG Niedersachsen, vom 26.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1572/98

Klageverzicht - Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 147/99

DRsp Nr. 2000/2811

Klageverzicht - Kündigungsfrist

»Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist des allgemeinverbindlichen § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau kann der Arbeitnehmer wegen § 4 Abs. 4 TVG im allgemeinen nicht wirksam einseitig verzichten.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 4 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.2;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 21. Juli 1992 als Akustik-Monteur bei dem Beklagten, der Innenausbau betreibt, beschäftigt. Am 3. November 1997 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, bei dem dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 3. zum 18. November 1997 ausgehändigt wurde. Im Anschluß hieran unterschrieb der Kläger folgende Erklärung:

"Hiermit erkläre ich, gegen die Richtigkeit der Kündigung vom 3. November 1997 keine Einwendungen zu erheben. Ich verzichte ausdrücklich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage."

Kündigungsschreiben und Erklärung waren bereits vor dem Gespräch von der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin H., erstellt worden.