Der Kläger war seit dem 21. Juli 1992 als Akustik-Monteur bei dem Beklagten, der Innenausbau betreibt, beschäftigt. Am 3. November 1997 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, bei dem dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 3. zum 18. November 1997 ausgehändigt wurde. Im Anschluß hieran unterschrieb der Kläger folgende Erklärung:
"Hiermit erkläre ich, gegen die Richtigkeit der Kündigung vom 3. November 1997 keine Einwendungen zu erheben. Ich verzichte ausdrücklich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage."
Kündigungsschreiben und Erklärung waren bereits vor dem Gespräch von der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin H., erstellt worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|