Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juli 2021, mit dem es den Bescheid der Regierung von Schwaben (Gewerbeaufsichtsamt) vom 17. März 2020 aufgehoben hat.
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