VGH Bayern - Beschluss vom 22.11.2021
22 ZB 21.2495
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 20.724

Klassifizierung der Zeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Rufbereitschaft nach dem Abruf für den Weg zum Einsatzort und zurück aufwendet,als Arbeitszeit

VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 22 ZB 21.2495

DRsp Nr. 2022/160

Klassifizierung der Zeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Rufbereitschaft nach dem Abruf für den Weg zum Einsatzort und zurück aufwendet,als "Arbeitszeit"

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Rufbereitschaft nach dem Abruf für den Weg zum Einsatzort und zurück aufwendet, ist nicht generell (ohne Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Rufbereitschaft) "Arbeitszeit" im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbzG bzw. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juli 2021, mit dem es den Bescheid der Regierung von Schwaben (Gewerbeaufsichtsamt) vom 17. März 2020 aufgehoben hat.