LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2007
9 Sa 447/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 § 306 Abs. 1, 3 § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3841/06

Klauselprüfung bei insolvenzbedingtem Aufhebungsvertrag - kein Wiedereinstellungsanspruch bei ausdrücklichem Ausschluss für den Fall etwaiger Betriebsfortführung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 447/07

DRsp Nr. 2007/17627

Klauselprüfung bei insolvenzbedingtem Aufhebungsvertrag - kein Wiedereinstellungsanspruch bei ausdrücklichem Ausschluss für den Fall etwaiger Betriebsfortführung

»Wird in einem, vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen an einem bestimmten Tag sein Ende finden wird und dem Arbeitnehmer kein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, wenn es wider Erwarten zu einer Fortführung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes kommt, handelt es sich um inhaltlich trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche AGB-Bestimmungen, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sind.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 § 306 Abs. 1, 3 § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und einen Wiedereinstellungsanspruch.

Der Kläger (geb. 16.05.1949) war seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Industriemeister der Textilveredelung und arbeitete zuletzt bei der Beklagten als stellvertretender Abteilungsleiter in der Farbküche.