LAG Berlin - Beschluss vom 20.09.2005
3 TaBV 1069/05
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 1038/05

Kleiderordnung in Spielcasino und Kostentragung - keine Annexkompetenz des Betriebsrates zur Kostenregelung

LAG Berlin, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 3 TaBV 1069/05

DRsp Nr. 2006/2892

Kleiderordnung in Spielcasino und Kostentragung - keine Annexkompetenz des Betriebsrates zur Kostenregelung

»1. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers, der ein Spielcasino betreibt, besteht keine sog. Annexkompetenz des Betriebsrats in Bezug auf die Kostentragung, wenn individual-rechtlich keine Grundlage dafür gegeben ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der von den Arbeitnehmern einzubringenden Kleidung zu tragen hat.2. Da die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung grundsätzlich als Arbeits- oder Berufskleidung anzusehen ist, die schon mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist, verletzt der Spruch der Einigungsstelle, der im Rahmen der festgelegten Kleiderordnung keine Regelung über die Kostentragung enthält, nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gebildete Betriebsrat; er wendet sich in dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen einen Spruch der Einigungsstelle.