LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.01.2009
3 Sa 259/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 1 Ca 413 d/08 vom 22.05.2008,

Kleine dynamische Bezugnahme und Firmentarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 259/08

DRsp Nr. 2009/6994

Kleine dynamische Bezugnahme und Firmentarifvertrag

Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar.

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Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.05.2008 - 1 Ca 413 d/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine restliche Sonderzuwendung für 2007 und in diesem Zusammenhang vorrangig darum, ob die Klägerin einen Anspruch kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus § 20 Abs. 2 TVöD hat oder nur einen Anspruch aus einem Firmentarifvertrag.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Klinik W. GbR beschäftigt. Sie ist nicht tarifgebunden. Die damalige Arbeitgeberin, die Klinik W. GbR, war es ebenfalls nicht. § 2 des für die Parteien maßgeblichen Formulararbeitsvertrages vom 24.12.1994 lautet wie folgt:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."

(Anlage 1 - Bl. 5 d. A.)