LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2006
11 Sa 1002/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 891/02

Kollektivrechtlich wirksame Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulage bei zweistufiger Lohnerhöhung - unwirksame Anrechnung der zweiten Stufe nur bei einheitlicher Anrechnungskonzeption - Darlegungs- und Beweislast

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1002/04

DRsp Nr. 2007/1133

Kollektivrechtlich wirksame Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulage bei zweistufiger Lohnerhöhung - unwirksame Anrechnung der zweiten Stufe nur bei einheitlicher Anrechnungskonzeption - Darlegungs- und Beweislast

1. Bei einer zweistufigen Tariflohnerhöhung besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, schon bei Wirksamwerden der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung eine Entscheidung über die Reaktion auf das Wirksamwerden der zweite Stufe zu treffen, auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; über den Umfang des für übertarifliche Leistungen vorgesehenen Dotierungsrahmens kann der Arbeitgeber zu jeder Zeit (mitbestimmungsfrei) neu entscheiden.2. Für die Unwirksamkeit der Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung muss das Vorliegen einer einheitlichen Anrechnungskonzeption des Arbeitgebers positiv feststehen.