Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 8. November 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015.
Der 1963 geborene Kläger bezog seit dem 1. Januar 2012 immer wieder Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Seit dem 1. Februar 2014 betrieb der Kläger einen Blumenhandel. Dabei verkaufte er in einer angemieteten Betriebsstätte in der F. in H. ungebundene Schnittblumen, die er über die Firma O. in H1 ersteigern und liefern ließ.
Am 16. Juni 2015 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 und reichte dazu die Anlage EKS über die vorläufigen Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ein.
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