BVerwG - Beschluss vom 11.09.2018
1 WB 11.18
Normen:
BPersVG § 2 Abs. 1; BPersVG § 8; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SLV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SLV § 2 Abs. 3 S. 1;

Kommandierung eines freigestellten Personalratsmitglieds für eine Dienstleistung zur Erstellung einer Laufbahnbeurteilung

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 1 WB 11.18

DRsp Nr. 2018/18160

Kommandierung eines freigestellten Personalratsmitglieds für eine Dienstleistung zur Erstellung einer Laufbahnbeurteilung

Tenor

Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 20. Februar 2018 wird aufgehoben.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über die Verwendung des Antragstellers in dem verbleibenden Laufbahnbeurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

BPersVG § 2 Abs. 1; BPersVG § 8; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SLV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SLV § 2 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Kommandierung eines freigestellten Personalratsmitglieds für eine Dienstleistung zur Erstellung einer Laufbahnbeurteilung.

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er am 10. Juni ... zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. April ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen.