LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2005
9 Sa 268/05
Normen:
BGB § 151 § 611 ; BetrVG § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3276/02

Konkludente Annahme der gesamten Betriebsrentenzusage durch Entgegennahme der Zahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 268/05

DRsp Nr. 2006/1835

Konkludente Annahme der gesamten Betriebsrentenzusage durch Entgegennahme der Zahlungen

Hat der Arbeitnehmer das ihm schriftlich unterbreitete Angebot der Arbeitgeberin dadurch konkludent angenommen (§ 151 BGB), dass er die monatlichen Betriebsrentenleistungen in der vereinbarten Höhe entgegengenommen hat, kann er nicht nur die erhöhte monatliche Betriebsrente in Anspruch nehmen sondern muss auch den Rest des schriftlichen Angebotes der Arbeitgeberin gegen sich gelten lassen, wonach der Bezug der Betriebsrente den gleichzeitige Beginn der gesetzlichen Rentenleistungen voraussetzt.

Normenkette:

BGB § 151 § 611 ; BetrVG § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Betriebsrente sowie um die Leistung von Schadensersatz bzw. Sozialplanabfindung.

Von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.12.2004 (dort S. 2 bis 9 = Bl. 739 bis 746 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.499,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.278,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,