Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Betriebsrente sowie um die Leistung von Schadensersatz bzw. Sozialplanabfindung.
Von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.12.2004 (dort S. 2 bis 9 = Bl. 739 bis 746 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.499,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.278,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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