LAG Berlin - Urteil vom 12.03.2004
6 Sa 2593/03
Normen:
BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 180 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 18514/03

Konkludente Genehmigung einer vom Personalleiter als Gesamtprokuristen allein durchgeführten Betriebsratsanhörung - betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls einer Leitungsebene aufgrund unternehmerischer Entscheidung

LAG Berlin, Urteil vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 2593/03

DRsp Nr. 2004/6300

Konkludente Genehmigung einer vom Personalleiter als Gesamtprokuristen allein durchgeführten Betriebsratsanhörung - betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls einer Leitungsebene aufgrund unternehmerischer Entscheidung

»1. In der Mitunterzeichnung des Kündigungsschreibens durch einen weiteren Gesamtprokuristen liegt zumindest die konkludente Genehmigung der vom Personalleiter als Gesamtprokuristen allein durchgeführten Betriebsratsanhörung.2. Zum Wegfall einer Hierarchie-Ebene aufgrund unternehmerischer Entscheidung.«

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 180 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der am 14. Juli 1959 geborene Kläger stand seit dem 1. April 2000 als Leiter des Bereichs Financial Controlling in den Diensten der Beklagten. Sein monatliches Gehalt betrug zuletzt 7.243,50 EURO brutto.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2003, das dem Kläger am Folgetag ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. September 2003 und stellte den Kläger anschließend von der Arbeit frei.