LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.01.2009
15 Sa 1490/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 6067/07

Konkludente Umwandlung eines Provisionsvorschusses in Garantieprovision

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1490/08

DRsp Nr. 2009/7964

Konkludente Umwandlung eines Provisionsvorschusses in Garantieprovision

Hat der Arbeitnehmer schon beim Vorarbeitgeber, der durch den gleichen Geschäftsführer vertreten war, eine Garantieprovision erhalten, obwohl ihm nach dem Vertragswortlaut des Arbeitsvertrages nur eine Provisionsvorauszahlung zustand, und ist es sowohl im alten wie im neuen Arbeitsverhältnis trotz der Regelungen im Arbeitsvertrag nie zu einer monatlichen Provisionsabrechnung gekommen, kann der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nur dahingehend verstehen, dass ihm (auch) unter dem neuen Arbeitsvertrag eine Garantieprovision zustehen soll.

Tenor:

I. Das Versäumnisurteil des Landsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.01.2009 wird aufrechterhalten.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 65; HGB § 87;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nunmehr noch darüber, ob der Kläger im Wege der Widerklage verpflichtet ist, an die Beklagte 7.239,98 € zurückzuzahlen. Mit Ausnahme von 180,00 € setzt sich der Betrag zusammen aus geleisteten Provisionsvorauszahlungen.

Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.