I. Das Versäumnisurteil des Landsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.01.2009 wird aufrechterhalten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nunmehr noch darüber, ob der Kläger im Wege der Widerklage verpflichtet ist, an die Beklagte 7.239,98 € zurückzuzahlen. Mit Ausnahme von 180,00 € setzt sich der Betrag zusammen aus geleisteten Provisionsvorauszahlungen.
Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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