LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2006
2 Sa 226/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 1430/04 vom 08.02.2006,

Konkludenter Aufhebungsvertrag durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 226/06

DRsp Nr. 2006/28098

Konkludenter Aufhebungsvertrag durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages

1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch Auslegung aus einer anderen schriftlich getroffenen Abrede gewonnen werden.2. Vereinbaren die Parteien eine Woche nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein befristetes Arbeitsverhältnis, ohne die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu erwähnen, ist für die Arbeitnehmerin gleichwohl mit hinreichender Deutlichkeit (§§ 133, 157 BGB) erkennbar, dass der kurz zuvor abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag nicht etwa zum Ruhen gebracht sondern durch den neuen Vertrag mit neuen Bedingungen ersetzt wird.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; BGB § 133 § 157 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und hilfsweise, ob das Arbeitsverhältnis zu ursprünglich anderen Bedingungen zwischen ihnen fortbesteht.

Die Klägerin wurde ab dem 01.03.2003 in der von der Beklagten betriebenen P.-Therme im Bereich Sauna/Kasse zu einer monatlichen Vergütung von 813,-- Euro eingesetzt und bis zum 31.12.2004 beschäftigt.