Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und hilfsweise, ob das Arbeitsverhältnis zu ursprünglich anderen Bedingungen zwischen ihnen fortbesteht.
Die Klägerin wurde ab dem 01.03.2003 in der von der Beklagten betriebenen P.-Therme im Bereich Sauna/Kasse zu einer monatlichen Vergütung von 813,-- Euro eingesetzt und bis zum 31.12.2004 beschäftigt.
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