LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.12.2012
3 Ta 32/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 522/12

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für Widerklage des Beklagten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 32/12

DRsp Nr. 2013/2233

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für Widerklage des Beklagten

Die Annahme einer konkludenten Stellung eines PKH-Antrages kommt auch im Rahmen einer Widerklage in Betracht, wenn diese vor der Entscheidung über den für die Klage gestellten PKH-Antrag bei dem erkennenden Gericht rechtshängig geworden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 - 2 Ca 522/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage im Umfang der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 sowie für die Widerklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zum einen auf die weitergehenden Anträge aus der Klageschrift und zum anderen auf die durch die Beklagte erhobene Widerklage.

Mit der Klageschrift vom 19.03.2012 begehrt der Kläger für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.02.2012 hinaus bis zum 22.03.2012 fortbesteht.