LAG Köln - Beschluss vom 23.01.2006
7 Ta 26/06
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 Art. 140 ; WRV Art. 137 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 1/06

Konkurrentenklage bei privatrechtlicher Anstellung im kirchlichen Dienst

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 26/06

DRsp Nr. 2006/19978

Konkurrentenklage bei privatrechtlicher Anstellung im kirchlichen Dienst

»1. Art. 33 Abs. 2 GG ist auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse im kirchlichen Dienst (hier: Lehrer an kirchlicher Privatschule) nicht anwendbar.2. Die Klage eines Arbeitnehmers außerhalb des öffentlichen Dienstes, mit der er einen Anspruch auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle verfolgt, erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch, dass der Arbeitgeber die Stelle anderweitig vergibt. Der aus dem Beamtenrecht stammende Grundsatz der sog. Ämterstabilität kann auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erstreckt werden.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 Art. 140 ; WRV Art. 137 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I. Wegen des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 17.01.2006 und die Beschwerdeschrift vom 18.01.2006 nebst ihren jeweiligen Anlagen sowie die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 18.01.2006 Bezug genommen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz des Antragstellers vom 17.01.2006 im Ergebnis und in der Begründung zutreffend zurückgewiesen.