Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.11.2013 –
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.07.2013 wird die Klage abgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin am 31.07.2013. Diese trägt die Beklagte.
4.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus Anlass ihres 25jährigen Dienstjubiläums aufgrund einer betrieblichen Übung ein Sonderurlaub von 4 Tagen zusteht.
Die am 31.10.1967 geborene Klägerin ist Krankenschwester. Sie absolvierte in der Zeit vom 01.10.1987 bis 30.09.1990 ihre Ausbildung bei der Beklagten. Seit dem 01.10.1990 befindet sie sich in einem Arbeitsverhältnis. Ihr monatliches Bruttoentgelt belief sich zuletzt auf 3.165,03 €.
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