LAG Köln - Urteil vom 02.11.2010
12 Sa 1024/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2715/09

Konzernausweis für Beschäftigte in Tochterunternehmen; unbegründete Klage eines Flugzeugführers auf Erteilung eines DLH-Konzernausweises

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1024/10

DRsp Nr. 2011/2226

Konzernausweis für Beschäftigte in Tochterunternehmen; unbegründete Klage eines Flugzeugführers auf Erteilung eines DLH-Konzernausweises

1. § 117 Abs. 2 BetrVG nimmt die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aus und überlässt die Schaffung und Ausgestaltung der Betriebsverfassung für die Angehörigen des fliegenden Personals der Luftfahrtunternehmen einer tariflichen Regelung; diese kann vom Betriebsverfassungsgesetz abweichen. 2. Für einen Flugzeugführer als Angehörigen des fliegenden Personals kann sich eine Geltung der Betriebsvereinbarung "DLH-Konzernausweis" (BV 1997) lediglich nach Maßgabe eines die Interessenvertretung des fliegenden Personals der beklagten Tochtergesellschaft regelnden Tarifvertrags ergeben. 3. Soweit die Vertretung des fliegenden Personals der beklagten Tochtergesellschaft ebenso wenig wie sie selbst an der Schaffung der BV 1997 beteiligt war, kann § 1 BV 1997 den Geltungsbereich nicht auf die Mitarbeiter des fliegenden Personals der beklagten Tochtergesellschaft erstrecken.