LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2004
9 Ta BV 64/03
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 ; AktG § 17 ; AktG § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 534/01

Konzernbetriebsrat; Konzern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 9 Ta BV 64/03

DRsp Nr. 2004/17900

Konzernbetriebsrat; Konzern

»Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG, nicht in einem Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG zulässig. Die Möglichkeit der Beherrschung der abhängigen Unternehmen muss gesellschaftsrechtlich vermittelt sein.«

Normenkette:

BetrVG § 54 Abs. 1 ; AktG § 17 ; AktG § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beteiligte zu 1) (in der Folge: Konzernbetriebsrat) vorschriftgemäß gebildet wurde und dessen Beteiligungsrechte anzuerkennen sind.