LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2013
L 5 KR 27/09 KL
Normen:
SGB V § 266 Abs. 7; SGB V § 267 Abs. 2; SGB V § 137f Abs. 2; SGB V § 137g Abs. 1;

KorrekturbetragBesonderes Leistungsangebot für VersicherteNichteinhaltung der Vorgaben für Kostenübernahme beim Risikostrukturausgleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 27/09 KL

DRsp Nr. 2014/1102

KorrekturbetragBesonderes Leistungsangebot für VersicherteNichteinhaltung der Vorgaben für Kostenübernahme beim Risikostrukturausgleich

1. In einem "Vertrag zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 73a i.V.m. § 137f SGB V Diabetes Mellitus Typ II" kann auch eine erhebliche finanzielle Entlastung der durchführenden Krankenkasse für die besonderen Aufwendungen zu Gunsten der teilnehmenden Versicherten geregelt werden. 2. Soweit das der Fall ist, hat die Krankenkasse im Rahmen des Risikostrukturausgleiches die Pflicht zur Qualitätssicherung bei vollständiger Dokumentation der Maßnahmen. 3. Beachtet die Krankenkasse diese Vorgaben nicht im erforderlichen Maße, führt dieser Verstoß gegen die Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen zur Rückzahlungspflicht der Krankenkasse für erhaltene Zuwendungen im Wege eines sog. Korrekturbetrages.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.514.042,21 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 266 Abs. 7; SGB V § 267 Abs. 2; SGB V § 137f Abs. 2; SGB V § 137g Abs. 1;

Tatbestand