LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2006
13 Sa 42/05
Normen:
BAT § 20 § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 ; TVÜ-VKA § 4 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 286 Abs. 1 Satz 1 § 445 § 448 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 367/04

Korrigierende Rückgruppierung des Abteilungsleiters eines Forschungsinstituts - Rechtsschutzinteresse bei Feststellungsklage - keine Vereinbarung übertariflichen Entgelts bei Angabe höherer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag - kein Vertrauensschutz bei Unsicherheiten des Eingruppierungsverlaufs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 42/05

DRsp Nr. 2007/9518

Korrigierende Rückgruppierung des Abteilungsleiters eines Forschungsinstituts - Rechtsschutzinteresse bei Feststellungsklage - keine Vereinbarung übertariflichen Entgelts bei Angabe höherer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag - kein Vertrauensschutz bei Unsicherheiten des Eingruppierungsverlaufs

1. Für eine Eingruppierungsfeststellungsklage besteht regelmäßig auch in der Privatwirtschaft ein besonderes Feststellungsinteresse. 2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen seine gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; an der Formulierung "ist eingruppiert" wird deutlich, dass der Eingruppierungsakt des Arbeitgebers kein konstitutives Erfordernis ist, der Angestellte vielmehr den Anspruch bei beiderseitiger originärer Tarifbindung aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm selbst erwirbt. 3. Auch bei einer bloßen arbeitsvertraglichen Verweisung des einseitig tarifgebundenen Arbeitgebers auf den BAT kommt der Eingruppierungsfeststellung des Arbeitgebers oder der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung zu.