LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2008
3 Ta 93/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 a, 3, 4 § 117 Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 2 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZMR 2009, 226
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2190/06

Kosten allgemeiner Lebenshaltung und Kfz-Kosten bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe einer nicht erwerbstägigen Antragstellerin - Kosten der Unterkunft im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 93/08

DRsp Nr. 2008/18342

Kosten allgemeiner Lebenshaltung und Kfz-Kosten bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe einer nicht erwerbstägigen Antragstellerin - Kosten der Unterkunft im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner

1. Die Kosten für Internetzugang, Telefon sowie einen Sportpark sind als regelmäßig durch die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO abgegoltene Kosten der allgemeinen Lebenshaltung in Ansatz zu bringen; entsprechendes gilt für die Kosten der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer für das Fahrzeug einer nicht erwerbstätigen Antragstellerin (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII), soweit nicht dargetan ist, dass sie das Fahrzeug für Vorstellungs- oder Bewerbungsgespräche zwingend benötigt.2. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen; entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her.