I. Die Beschwerde ist statthaft. Es ist sowohl der Streitwert nach § 269 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 511 ZPO erreicht als auch der Wert der Beschwer nach § 567 Abs. 2 ZPO. Was diesen letzteren anbelangt, so ist i. S. d. Ziffer 8211 der Anlage 1 zu §
II. Wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss feststellt, ist die Einigung der Parteien erst nach Rechtshängigkeit zustande gekommen. Dementsprechend ist der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor Rechtshängigkeit weggefallen, was Voraussetzung einer von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichenden Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wäre. Die Klage wurde auch bereits am 06.03.2008 zugestellt (§ 269 Abs. 3 S. 3 2. Hs. ZPO).
III. Die Kosten waren indes "aus einem anderen Grund" i. S. d. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, nämlich aufgrund der Regelung in § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben.
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