LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2008
9 Sa 373/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2223/07

Kosten der Berufung bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede - Hinweispflicht des Gerichts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 373/08

DRsp Nr. 2009/2574

Kosten der Berufung bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede - Hinweispflicht des Gerichts

1. Gemäß § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war; das gilt insbesondere für die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im zweiten Rechtszug, zumindest dann, wenn die Frage der Verjährung rechtlich nicht zweifelhaft ist. 2. Während Ausschlussfristen eines Tarifvertrages, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, auch ohne Erhebung einer entsprechenden Einrede gerichtlich zu berücksichtigen sind, kann die Verjährung nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede berücksichtigt werden; ein gerichtlicher Hinweis auf die Möglichkeit des Verjährungseintritts ist nicht geboten, da sich das Gericht durch einen solchen Hinweis dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt.

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. Juni 2008, 3 Ca 2223/07. teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 01.01.2004 bis 31.10.2006 nach der Vergütungsgruppe I b BAT und seit dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 14 des TV-L zu vergüten ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.