BAG - Beschluß vom 30.06.1993
7 ABR 45/92
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2, § 78 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 § 12a ArbGG 1979
BAGE 73, 314
BB 1993, 2449
DB 1994, 2634
EzA § 12a ArbGG 1979 Nr. 10
MDR 1994, 387
NZA 1994, 284
SAE 1994, 356
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 111/90
LAG Hamm, vom 19.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 115/91

Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

BAG, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 45/92

DRsp Nr. 1994/1615

Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

»§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt den Anspruch auf Erstattung erstinstanzlicher Rechtsanwaltskosten auch dann aus, wenn sie einem Betriebsratsmitglied bei der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Verfolgung seines Lohnanspruchs im Urteilsverfahren entstanden sind.«

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2, § 78 ;

Gründe:

A. Der Antragsteller begehrt von seiner Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm im ersten Rechtszug einer erfolgreichen Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt trotz Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit entstanden sind.

Die Arbeitgeberin stellt in ihren Werken in B u. a. Personenkraftwagen her. Dem in diesen Werken bestehenden Betriebsrat (Beteiligter zu 3) gehört schon seit mehreren Wahlperioden der Antragsteller, ein Arbeiter, an. Alle 39 Mitglieder des Betriebsrats sind zugunsten ihrer Betriebsratstätigkeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.