LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2021
L 32 AS 579/16
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 18720/14

Kosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheit von UnterkunftskostenVergleich mit Mieten im sozialen WohnungsbauKeine Darlegungslast und Beweislast des Leistungsberechtigten für eine Angemessenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 32 AS 579/16

DRsp Nr. 2022/5962

Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit von Unterkunftskosten Vergleich mit Mieten im sozialen Wohnungsbau Keine Darlegungslast und Beweislast des Leistungsberechtigten für eine Angemessenheit

1. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt. Dazu gehört in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau.2. Auch wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, ist bei einem Vergleich mit Sozialmieten die Feststellung zulässig, dass die konkrete Bruttokaltmiete im Einzelfall angemessen war.3. Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs 2 SGB I schließt in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Verortung der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Leistungsberechtigten aus.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 werden geändert.